Das Landgericht (LG) in Saarbrücken hat mit seinem Urteil vom 16.07.2015 unter dem Az. 4 O 152/15 entschieden, dass Fotos, die zu einem journalistischen Bericht gehören, nur veröffentlicht werden dürfen, wenn vorher eine Genehmigung der Abgebildeten eingeholt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Person erkennbar ist.Eine Erkennbarkeit kann auch vorliegen, wenn das Gesicht verpixelt wird und der Abgebildete eine begründete Befürchtung hat, anhand weiterer Merkmale erkannt zu werden, wenn auch nur in seinem Bekanntenkreis. Personen, die Bestandteil der Zeitgeschichte sind, stellen eine Ausnahme dar.Des Weiteren hat das LG Saarbrücken entschieden, dass ein Pressevertreter sich nicht auf eine Aussage eines einzigen Polizeibeamten berufen darf, ohne weitere Recherchen vorzunehmen....
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18.11.2015