Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 U 108/14, entschieden, dass auch Schuhen eine wettbewerbliche Eigenart zukommen kann. Im vorliegenden Fall reichte diese aber nicht aus, um einen Schutz vor Nachahmung zu begründen.Die Klägerin begehrt Unterlassung von den Beklagten, einen Trachtenpump anzubieten oder zu bewerben, der ihren Modellen ähnlich sieht. Auch verlangt sie Auskunftserteilung bezüglich des Umfangs dieser geschäftlichen Handlungen und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung. In erster Instanz ist sie mit diesem Anliegen gescheitert. Das Landgericht war der Auffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob den Schuhmodellen der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Eine Herkunftstäuschung jedenfalls sei zu...
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18.01.2016