Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 10. September 2015 entschieden, dass ein durchgestrichener Preis zu Werbezwecken für ein Produkt ausschließlich dann zulässig ist, wenn der durchgestrichene Preis entweder zur Kenntlichmachung der unverbindlichen Preisempfehlung dient oder wenn dadurch ein Preis dargestellt werden soll, der tatsächlich bezahlt worden ist.Sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten handelte es sich um Firmen, die über das Internet Zubehörteile für Mobiltelefone anbieten. Die Beklagte wird dabei für ihre Produkte in einem Onlineshop mit einem durchgestrichenen Preis. Sie bot unter anderem eine Handyschutzhülle an, wobei der ursprüngliche Preis in Höhe von 29,99 € von ihr durchgestrichen worden ist. Durch ein Sternchen verwies sie auf das Ende...
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06.11.2015