Das Kammergericht Berlin hat am 22.11.2015 zum Aktenzeichen 5 W 252/15 als Beschwerdeinstanz einen Beschluss in einer Angelegenheit des einstweiligen Rechtsschutzes verkündet. Antragstellerin im Eilverfahren war ein Unternehmen, das unter anderem Dienstleistungen testet und die Testergebnisse zur Information von interessierten Verbrauchern veröffentlicht. Antragsgegner war ein weiteres Unternehmen, dessen Dienstleistung, ein Neuwagen-Portal im Internet, von der Antragstellerin getestet worden war. Die Antragsgegnerin hatte mit dem für ihn positiv ausgefallenen Testergebnis auf seiner eigenen Webseite für seine Leistung geworben und dabei auch den Namen der Antragstellerin benutzt. Die Antragsgegnerin hatte konkret darauf hingewiesen, dass ihr Neuwagen-Portal von der Antragstellerin...
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22.12.2015