Wer für ein Schwindelunternehmen verantwortlich ist, kann sich nicht hinter dem Schleier der Gesellschaft vor Schadensersatzansprüchen verstecken. Geschäftsführer (auch bloß faktische) und Vorstandsmitglieder haften nach § 826 BGB für ein Geschäftsmodell, das auf Täuschung und Schädigung von Kunden angelegt ist.Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 2015 (Az. VI ZR 463/14) in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung, unter anderem der Urteile vom 17. März 2015 (Az. VI ZR 12/14 und VI ZR 12/14) gegen dieselben Beklagten.SachverhaltDie Schweizer Unternehmung E. S. AG verkaufte ihre Aktien über Telefonverkäufer ihrer Düsseldorfer Zweigniederlassung an deutsche Privatanleger. Gegen außen war die E. S. AG im Factoringgeschäft tätig. Allerdings...
Artikel
25.11.2015