Mit Beschluss vom 14. September 2015 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es einen Verstoß gegen das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, wenn sich der Landgerichtspräsident weigert, eine anonymisierte Kopie des Urteils an einen Verlag zu übersenden, wenn ein Strafverfahren von großem Medieninteresse verhandelt worden ist. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte der Beschwerde des Verlages im Eilrechtsschutzverfahren nicht stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat damit argumentiert, dass durch die Überlassung der Urteilskopie das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren weder gefährdet sei noch andere Strafverfahren dadurch beeinträchtigt werden könnten.Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine Verlagsgruppe,...
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15.11.2015