Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 25.09.2014 unter dem Az. 14 C O 92/14 entschieden, dass für einen beutellosen Staubsauger nicht mit Worten geworben werden darf, die dem Gerät ein „Bestes Reinigungsergebnis auf harten Böden und Teppichen“ attestieren oder „Optimale Reinigungsergebnisse auf allen Böden“ anpreisen. Das sei irreführend und also wettbewerbswidrig, wenn die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Werbung nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist der Antragsgegnerin verboten worden, Behauptungen zu treffen, die den Staubsauger Philips PowerPro Duo mit der Aussage bewerben, das Gerät erziele das beste Saugergebnis, welches von einer unabhängigen Quelle ermittelt worden sei. Auch...
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09.11.2015