Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist verpflichtet die Suchmaschine (Google) zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern. Nur so können Vertragsstrafen durch gegen die Unterlassungserklärung verstoßende Darstellungen vermieden werden. Da Google zudem unstreitig ein Webmaster-Tool bereithält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt werden kann, ist es auch möglich und zumutbar, die Entfernung aus dem Cache zu beantragen.Tenor:I.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 14.08.2014, Az. 22 O 55/13, wird zurückgewiesen.II.Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.III.Dieses Urteil und das...
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05.11.2015