Das Landgericht (LG) in Flensburg hat mit seinem Beschluss vom 17.03.2015 unter dem Az. 8 O 29/15 entschieden, dass bei einem Privatverkauf einer so genannten Bootleg-CD (in diesem Fall eine illegale Aufnahme eines Konzerts vor 30 Jahren) ein Streitwert in Höhe von 2250 Euro angemessen ist. Hierbei sei von einem so genannten Filesharing zu differenzieren, da beim Filesharing das Werk an eine unbekannte Zahl von Personen verbreitet werde. Im hiesigen Fall hingegen sei nur ein einziger Tonträger verkauft worden. Der Streitwert bemesse sich nach einem fiktiven Lizenzschaden in Höhe von 50 Euro pro Titel, der zur Ermittlung des Angriffswertes verdreifacht werden müsse.Die Antragstellerin begehrt Unterlassung urheberrechtsverletzender Verkäufe einer Bootleg-CD. Sie ist eine britische...
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02.12.2015