Das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 26. März 2013 unter dem Az. 2 U 7/12 entschieden, dass ein Telefonanbieter nicht in seine AGB festschreiben darf, dass er eine Schadenspauschale von 10 Euro für nicht eingelöste Lastschriften verlangt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dieses Vorgehen nunmehr untersagt und hat damit einer Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. stattgegeben.Der klagende Verbraucherverein hat den Mobilfunkanbieter, der seinen Firmensitz in Schleswig-Holstein hat, aufgefordert, bestimmte Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Konkret bezog sich die Aufforderung auf eine Klausel, derzufolge der Anbieter sich für Rücklastschriften 10 Euro und mehr bezahlen ließ. Zuerst...
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20.11.2015