Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2015 geurteilt, dass ein im Rahmen einer Kreuzfahrt zu zahlendes Serviceentgelt für jede beanstandungsfreie Übernachtung zum anzugebenden Gesamtpreis gehört. Parallel anwendbar sind dabei sowohl die Regelungen bezüglich der Informationspflichten der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken als auch die Regelungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des OLG München.Im verhandelten Fall hatte ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eine in der Schweiz ansässige Reederei verklagt, die im Magazin „mobil“ der Deutschen Bahn die Norwegen-Kreuzfahrt „Der Zauber des Nordens“ beworben hatte. Dort hatte die Preisangabe „ab € 799,- p.P. zzgl. Service...
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03.11.2015