Muss der Betreiber eine Homepage nach einer abgegeben Unterlassungserklärung auch auf Dritte hinwirken, dass die Inhalte in Bezug auf das Unterlassungsversprechen nicht mehr bei Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo (z.B. im Cache) auffindbar sind. Diese Frage wurde immer wieder –auch gerichtlich- kontrovers diskutiert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt mit Urteil vom 03.09.2015, Az.:I-15 U 119/14 eine klare Position:Ja! Der Unterlassungsschuldner muss zur Vermeidung einer Vertragsstrafe im Rahmen des ihm Möglichen auch auf Dritte wie z.B. Google oder auch Bing einwirken, dass die gegen die Unterlassungserklärung verstoßenden Inhalte dort (aus dem Cache) verschwinden. Tut er dies nicht, löst dies eine Vertragsstrafe aus:„Der Beklagte war aufgrund der...
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05.11.2015