Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2014 unter dem Az. 24 C 3609/14 entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch gegenüber einem Mobilfunkanbieter entsteht, wenn dieser nicht ausreichend über Kosten informiert.Damit hat das AG Düsseldorf die Beklagte verurteilt, rund 2400 Euro an die Klägerin zu zahlen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen.Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag für ihren minderjährigen Sohn abgeschlossen. Sie macht einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Nutzungsgebühren geltend.Der Sohn der Klägerin nutzte den Mobilfunkvertrag während einer Reise nach Nordamerika und rief von dort Dienstleistungen der Internetseite web.W.de ab.Hierfür berechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von...
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25.11.2015