Der Bundesgerichtshof hat im September 2015 beschlossen, dass ein Gläubiger auch in einfach gelagerten Fällen einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Interessen beauftragen darf. Eine Beschränkung auf ein Schreiben einfacher Art ist nicht geboten.Im verhandelten Fall ging es um einen Autobesitzer, der zwei Reparaturrechnungen nicht oder nur teilweise bezahlt hatte. Die Werkstatt schickte ihm eine Zahlungsaufforderung und eine Mahnung, auf die er nicht reagierte. Die Werkstatt trat anschließend den Schaden an den späteren Kläger ab, der dem Schuldner für jede der beiden offenen Rechnungen ein von einem Anwalt aufgesetztes Mahnschreiben zukommen ließ, in dem zusätzlich zu den Schulden auch eine Anwaltsgebühr zuzüglich einer Auslagepauschale in Rechnung gestellt wurde....
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17.12.2015