Die Richter am Landgericht München hatten darüber zu entscheiden, ob Makler verpflichtet sind, in ihren Immobilienanzeigen auf § 16a EnEV der „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden“ hinzuweisen. Das Urteil kommt zu dem Schluss, dass Makler diese Pflicht nicht trifft, da sie nicht als Verkäufer im juristischen Sinne anzusehen sind.Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der den Beklagten, einen Immobilienmakler, abgemahnt ihn anschließend auf dem Klagewege auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch genommen hat, nachdem dieser nicht auf die Abmahnung reagiert hatte. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Immobilienmakler verpflichtet ist, potentielle Käufer der beworbenen Immobilien...
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18.01.2016