Über die Abmahntätigkeit der ProVima Warenhandels GmbH, Rückertstraße 6, 33729 Bielefeld, durch die Kanzlei Faustmann Neumann Rechtsanwälte aus Düsseldorf hatten wir bereits im Sommer dieses Jahres berichtet. Nun hat das OLG Hamm mit Urteil vom 15.09.2015, Az: 4 U 105/15, eine Abmahnung aus der Abmahnwelle der ProVima Warenhandels GmbH als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ausgeurteilt. Das OLG Hamm stellt hierbei bereits im Leitsatz auf die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches (insbesondere das Gebührenerzielungsinteresse) bei einem nicht mehr vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden ab. Der Pressemitteilung des OLG...
Artikel
25.11.2015