Durch Urteil vom 15.03.2003 zum Aktenzeichen 29 U 1703/03 hatte das Oberlandesgericht München einen wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen privaten und öffentlichen Betreibern von Krematorien zu entscheiden. Die Klägerin, private Betreiberin eines Krematoriums im Großraum München, klagte mit dem Ziel, es den Beklagten untersagen zu lassen, Einäscherungsleistungen unter Verzicht auf die gesetzliche Mehrwertsteuer anzubieten. Die Klage richtete sich zum einen gegen die Landeshauptstadt München, zum anderen gegen den Freistaat Bayern, die beide jeweils im Zusammenhang mit dem Betrieb des städtischen Krematoriums in München in Anspruch genommen wurden. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich dabei um privatwirtschaftliches, wettbewerblich relevantes Handeln. Die Klägerin...
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20.01.2016