Mit Urteil vom 24. Juni 2015 hat das Amtsgericht München entschieden, dass der Urheber nicht auf die Nennung seines Namens verzichtet, wenn er einem anderen die unbeschränkten Nutzungsrechte zuvor eingeräumt hat. Vorliegend hatte ein Fotograf eine Fotoserie für ein Hotel erstellt. Durch die Veröffentlichung der Bilder im Internet sei das Hotel auch als Auftraggeber dazu verpflichtet, seinen Namen zu nennen. Werden bei Abschluss des Auftrages die unbeschränkten Nutzungsrechte an den Auftraggeber übergeben, ändere dies nichts an dem Recht des eigentlichen Urhebers, dass sein Name zwingend erwähnt werden muss. Der Grundsatz der Entscheidung lautet daher, dass derjenige, der ein Bild eines Dritten für seine eigenen Zwecke nutzt, beispielsweise durch die Veröffentlichung im...
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30.10.2015