Das Landgericht (LG) in Freiburg hat mit seinem Urteil vom 22.10.2015 unter dem Az. 14 O 176/15 entschieden, dass einem Verbraucher, der sich auf einer Messe wie der "Grünen Woche 2015" einen Staubsauger kauft, kein Widerrufsrecht zustehe, weil der Kaufvertrag in einem so genannten beweglichen Geschäftsraum im Sinne des § 312 b BGB a.F. abgeschlossen wurde.Damit hat das LG Freiburg die Klage abgewiesen. Geklagt hatte ein Verbraucherverein, der die Interessen von Verbrauchern vertritt, die unter anderem auf der Grünen Woche 2015 in Berlin einen Staubsauger gekauft haben. Er nimmt die beklagte Vertriebsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch. Unterlassen werden soll nach Ansicht des Klägers der Abschluss von Kaufverträgen auf der Grünen Woche in Berlin.Am 22.01.15 hat Herr D. aus...
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24.11.2015