Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 05.03.2015 unter dem Az. 327 O 306/14 entschieden, dass keine weitreichenden Auskunftsansprüche geltend gemacht werden können, wenn es um die Bezifferung eines Schadensersatzanspruches geht.Der Kläger begehrt Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer Markenverletzung. Er ist der Inhaber dreier Marken Y, M und M1 und stützt sich vor allem auf die Marke Y und M für Klebstoffe für den Papier- und Schreibwarenbedarf und für Polster-Sessel. Die Beklagte ist Herstellerin von Wohnmobilen der Marke K. Der Kläger wehrte sich mit einer Abmahnung vom 21.01.14 gegen die Benutzung der Namen Y und M durch die Beklagte. Diese verwendete die Bezeichnungen für Polsterausstattungen der Wohnmobile und...
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14.11.2015