Makler sind bei den von ihnen erstellten Exposés zur Angabe der Pflichtangaben aus dem Energieausweis nicht verpflichtet. Sie gehören nicht zu den gesetzlich nach § 16 a Abs. 1 und 2 Energieeinsparverordnung (EnEV) erfassten Personenkreis. Über eine europäische Richtlinie ergibt sich danach zumindest mittelbar dennoch eine Verpflichtung auch für Makler.SachverhaltEine Maklerin bot über ein Zeitungsinserat mehrere Immobilien an. Neben den regelmäßigen Informationen zur Größe, Ausstattung, Lage und dem Preis enthielt die Anzeige auch einen Teil der Pflichtangaben aus dem Energieausweis. Diese Pflichtangaben ergeben sich aus § 16 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EnEV. Dazu gehören die Art des Energieausweises, der Wert des Energieendbedarfs, der wesentlicher Energieträger des Gebäudes,...
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27.10.2015