Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. September 2015 entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht gehemmt wird, wenn die Zustellung eines Mahnbescheides über einen Monat später erfolgt und somit verspätet ist.Bei der Klägerin handelt es sich um die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem konkreten Filmwerk. Ihr Recht umfasst auch die Verbreitung durch Ausstrahlung des Werkes über einen „On Demand View“-Anbieter. Am 07.Juni 2010 mahnte sie den Beklagten ab, weil dieser das Filmwerk über eine Filesharing-Plattform verbreitet haben soll. Sie hat dementsprechend behauptet, dass die ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eindeutig dem Beklagten zugeordnet werden konnte. Ihr Klagebegehren richtete sich dementsprechend auf Zahlung einer...
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30.11.2015