Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 28.09.2015 unter dem Az. 6 W 90/15 entschieden, dass die Kosten für ein einstweiliges Verfügungsverfahren der Antragssteller zu tragen hat, wenn der Antragsgegner die zuerst geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat, dies dem Antragssteller jedoch im Laufe des Verfahrens nicht mehr ausreicht. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner auch den späteren Forderungen des Antragsstellers nachgegeben. Hätte er dies nicht getan, wäre der Antrag gescheitert, was zur Folge gehabt hätte, dass der Antragssteller ohnehin die Kosten zu tragen gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, obwohl dieser die Forderungen (unnötiger Weise) erfüllt hat.Damit...
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03.11.2015