Nach Rechtsprechung des EuGH muss ein Parallelimporteur, der Arzneimittel für den Vertrieb in Deutschland umpacken will, den Markeninhaber vorab unterrichten und ihm auf Verlangen eine Musterverpackung zusenden. Bisher war offen, ob der Markeninhaber dem Parallelimporteur allfällige Beanstandungen in Form einer kostenpflichtigen Abmahnung mitteilen darf. Diese Frage wurde nun erstmals auf obergerichtlicher Ebene entschieden. Für das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. verstößt der Markeninhaber mit der Kostenforderung gegen die Treuepflichten aus dem durch die Vorabinformation begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Sachverhalt PB Pharma GmbH beabsichtigte, das Medikament Oxygesic aus Belgien einzuführen. Das Unternehmen unterrichtete daher die Markeninhaberin...
Artikel
03.12.2015