Das Amtsgericht (AG) in Berlin Charlottenburg hat mit seinem Urteil vom 07.08.2015 unter dem Az. 216 C 13/15 entschieden, dass ein Verlag, der kostenlose Wochenzeitungen herausgibt, nicht als Störer für die in der Zeitung enthaltenen unerwünschten Werbemaßnahmen in Anspruch genommen werden kann, sofern der Verlag Maßnahmen getroffen hat, um eine unerwünschte Zustellung zu unterbinden. Geringfügige Ausreißer (hier: drei Zustellungen in zwei Jahren) seien dem Lebensrisiko geschuldet. Eine Verletzung des Selbstbestimmungs- und Besitzrechts liege durch die Zustellung einer unerwünschten Zeitung nicht vor. Damit hat das AG die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrte von der Beklagten Unterlassung des Zustellens kostenloser Zeitungen und/oder Werbung. Sie wohnt in einem...
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30.11.2015