Meldet sich auf ein Internetinserat eines Maklers ein Kunde, ist damit noch kein Vertrag geschlossen. Das Onlineinserat richtet sich vielmehr an einen unbestimmten Personenkreis, der aufgefordert wird, ein Angebot abzugeben. Das Angebot ist aber keinesfalls verbindlich.Zur Sachlage: Dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging die Klage eines Maklers beim Landgericht Aachen voraus. Dabei begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Käuferprovision in Höhe von 3,57 % (inklusive Mehrwertsteuer). Diese Provision wurde nach Angaben der Klägerin fällig, weil nach ihrer Auffassung beide Parteien einen wirksamen Maklervertrag geschlossen hätten. Nach Meinung der Beklagten sei das nicht der Fall gewesen. Dieser Anschauung schloss sich das Landgericht Aachen an, sodass...
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19.01.2016