Das Kammergericht Berlin hat durch Urteil vom 27.03.2012 zum Aktenzeichen 5 U 39/10 als Berufungsgericht einen wettbewerbsrechtlichen Streit entschieden. Als Kläger war ein Verband aufgetreten, dem neben anderen Mitgliedern auch Industrie- und Handelskammern angehörten. Deshalb berief er sich auf eine Klagebefugnis aus § 8 Absatz 2 Nr.3 UWG. Die Beklagte war als Anbieterin von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hygiene für verschiedene Auftraggeber tätig. Als Kunden betreute sie Hotels, Friseure und Nagelstudios, aber auch Massagebetriebe und Tattoo-Studios. Als nach außen hin erkennbares Zeichen ihrer Tätigkeit stellte die Beklagte ihren Kunden eine Kennzeichnungs-Plakette zur Verfügung. Diese Plakette sollten die Kunden so anbringen, dass sie wiederum von deren Kundschaft...
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19.01.2016