Bei der Übermittlung personenbezogener Daten müssen die Betroffenen informiert werden, wenn die Daten zur Verarbeitung genutzt werden. Diese Pflicht zur Information des Betroffenen besteht auch dann, wenn die personenbezogenen Daten zwischen zwei Behörden übermittelt werden.SachverhaltMehrere rumänische Staatsangehörige sind beruflich selbstständig tätig. Dafür haben sie personenbezogenen Daten, insbesondere die erzielten Einkünfte, an die rumänische Steuerverwaltung übermittelt. Diese hat die Einkünfte ohne Zustimmung der Betroffenen an die Nationale Kasse der Krankenversicherungen weiter geleitet. Die Krankenversicherung machte nach Prüfung der Einkünfte nunmehr erhebliche Nachzahlungsbeträge für rückständige Beitragszahlungen gegenüber den Betroffenen...
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26.11.2015