Dass auch Dritte seinen Internetanschluss nutzen, schützt den Anschlussinhaber nicht vor der Vermutung, er sei für eine darüber begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Mit dieser Entscheidung weicht das Amtsgericht Leipzig von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.SachverhaltWeil von seiner IP-Adresse eine Filmdatei über eine Tauschbörse zum illegalen Download angeboten wurde, erhielt der Internetanschlussinhaber eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Er reagierte, indem er eine Unterlassungserklärung abgab und freiwillig 100,- Euro an die Abmahnkosten zahlte. Da er nicht auf die weitergehenden Forderungen einging, verklagte ihn die Inhaberin der Filmrechte auf 600,- Euro Schadenersatz und 406,- Euro Abmahnkosten.Im Gerichtsverfahren bestritt der Beklagte,...
Artikel
29.10.2015