Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 entschieden, dass ein vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung dann nicht eingreift, wenn eine Privatperson das eigene Kfz als scheckheftgepflegt offeriert. Denn dabei handelt es sich um eine Vereinbarung der Beschaffenheit, über die sich die Vertragsparteien auch einigen wollten.Bei der Klägerin handelte es sich um eine 55-jährige Frau, die am 8. November 2014 einen gebrauchten Pkw der Marke VW Polo zu einem Preis von 1950 € von dem 32-jährigen Beklagten kaufte. Das Fahrzeug war von dem Beklagten über eine Internetplattform zum Verkauf angeboten worden. Unter anderem bewarb er den PKW mit einer Fahrzeugleistung von 55 kW sowie der Eigenschaft, dass es sich um ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug handelt. Bei...
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12.11.2015