Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Beschluss vom 27.10.2015 unter dem Az. 5 W 216/15 entschieden, dass der Aufdruck "Tussi-Attack" auf einem T-Shirt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt.Damit hat das KG die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz (LG Berlin) zurückgewiesen. Das LG habe zu Recht einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint, den die Antragstellerin aus der Marke "ATTACK" herleiten wollte. Der Eilantrag wurde zurückgewiesen.Soweit das LG auch die auf Verletzung der Marke "Body Attack" gestützten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen habe, sei dieses verfahrensrechtlich auch nicht veranlasst gewesen. Die Antragstellerin habe nämlich den Streitgegenstand auf die Marke "ATTACK" beschränkt. Die hilfsweise gestellten Anträge...
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14.12.2015