Mit Urteil vom 16. September 2015 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass es sich bei schuldrechtlichen Ansprüchen um Vermögensrechte im Sinne des § 857 Abs.1 ZPO handelt, wenn diese dem Inhaber einer Internetseite gegenüber einem Dritten bzw. einer sonstigen Vergabestelle zugesprochen werden kann. Ein Vergleich mit dem Marken-, Urheber- oder Patentrecht komme allerdings nicht in Betracht, so dass es sich bei einer Internetseite nicht um ein anderes Vermögensrecht gemäß § 857 Abs.1 ZPO handelt. Der Unterschied bestehe nach Auffassung des Gerichts nämlich darin, dass es sich bei einer Website lediglich um eine technische Adresse handelt. Sie gewährleistet für dem Inhaber damit keinen Absolutheitsanspruch, da die Vergabe durch eine Vereinbarung der Parteien erfolgen...
Artikel
21.10.2015