Mit Urteil vom 6. August 2015 das Landgericht Köln entschieden, dass es angemessen ist, eine Schadensersatzforderung in Höhe von 450 € geltend zu machen, wenn über ein Filesharing-System ein Hörbuch verbreitet wird, das urheberrechtlich geschützt ist. In diesem Fall sei auch ein Unterlassungsstreitwert in Höhe von 10.000 € nicht unangemessen, so dass er grundsätzlich bei der Gebührenbemessung angesetzt werden darf. Damit hat das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die Schadensersatzhöhe noch auf 25 € gekürzt hatte, da die Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch einen Einzelnen besonders gering sei.Bei der Klägerin handelte es sich um die Produzenten von Hörbüchern, die sie auch selbst vermarktet. Als Herstellerin der Tonträger...
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04.11.2015