Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmer beim Setzen eines Links nicht zwangsläufig für die Inhalte der fremden Internetseite haftet. Auch wenn es eine geschäftliche Handlung darstellt, muss sich der Unternehmer die Inhalte der verlinkten Seite zu Eigen machen. Das entbindet denjenigen, der einen Link setzt aber nicht von einer angemessenen Prüfung der verlinkten Inhalte (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, AZ. I ZR 74/14).Ein Facharzt für Orthopädie hatte auf seiner Homepage eine besondere Form der Akkupunkturbehandlung beworben. Am Ende des Textes hatte der Arzt mit dem Verweis „weitere Informationen auch über die Studienlage“ einen Link zu der Startseite eines Forschungsverbands zum Thema Akkupunktur gesetzt. Auf den Unterseiten der Verbandsseite waren Aussagen über...
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13.01.2016