Wird eine Forderung bestritten, darf der Gläubiger oder ein von ihm beauftragtes Inkassounternehmen nicht mit der Übermittlung der Daten des angeblichen Schuldners an die Schufa drohen. Darüber hinaus sind die in dem Mahnschreiben verwendeten Formulierungen auf den allgemeinen Empfängerhorizont auszurichten und dürfen nicht missverständlich sein. In diesem Sinne entschied das Landgericht (LG) Darmstadt mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. 27 O 133/14). Geklagt hatte der Dachverband der Deutschen Verbraucherzentralen gegen ein Inkassounternehmen. Diese Firma verschickte Mahnungen an säumige Zahler. Zum Inhalt dieser Schreiben gehörte die Androhung, Daten des Schuldners an die Schufa zu übermitteln, falls dieser die Forderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist...
Artikel
25.01.2015