Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle hat mit seinem Beschluss vom 17.09.2015 unter dem Az. 13 U 72/15 entschieden, unter welchen Umständen von einer mangelnden Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren auszugehen sei.Mit der Entscheidung wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und auch die Fortbildung des Rechts nicht durch sie gefördert würde. Eine mündliche Verhandlung sei auch nicht geboten. Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung scheitere bereits daran, dass ein Verfügungsgrund fehle. Dieser werde auf Grund der generellen Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen zwar regelmäßig vermutet, eine solche Vermutung werde aber...
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16.11.2015