Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Urteil vom 27.11.2014 unter dem 5 Sa 15/14 entschieden, dass ein Angestellter, der während seiner Arbeitszeit Alkohol trinkt, keine Vertragsstrafe aus dem Arbeitsvertrag zahlen muss, wenn der Alkohol nur während der elfstündigen Ruhepause getrunken wurde und der Angestellte während der Arbeitszeit nüchtern gewesen ist.Damit wies das Gericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Rostock) zurück und ließ die Revision nicht zu.Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitslohn und die Berechtigung einer Vertragsstrafe.Der Kläger war 5 Monate bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt, als er selbst kündigte.Im Arbeitsvertrag fand sich u.a. die Regelung, dass dem...
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28.05.2015