Das Landgericht Berlin hat mit Urteil (15 O 367/14) am 26.06.2015 entschieden, dass Reisevermittler bei Online-Buchungen den Kunden die Endpreise anzeigen müssen. Nicht nur der Preis des Flugtickets muss bei der Preisangabe genannt werden, auch die Flughafengebühr muss gesondert angegeben werden. Das Gericht beruft sich dabei auf Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Luftverkehrsdienste-VO. Diese Verordnung besagt, dass alle „unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden Steuern, Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte“ zusätzlich zur Preisangabe für das Ticket gesondert aufgeführt werden müssen.Im vorliegenden Fall hatten der Dachverband der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherschutzorganisationen gegen eine Vermittlerin von Reiseleistungen geklagt....
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13.11.2015