Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 11.06.2015 unter dem Az. I ZR 226/13 entschieden, dass aus einer Beweisvereitelung nicht folgt, dass der Vortrag der anderen Partei als bewiesen angesehen wird. Es sei dennoch eine Beweiserhebung durchzuführen. Wenn die Beweise einer beweispflichtigen Partei nicht zur Verfügung stehen oder die behaupteten Aussagen nicht stützen, kann eine Beweislastumkehr in Frage kommen. Es sind in solchen Fällen die Beweisangebote des Gegners zu würdigen. Die Klägerin ist ein Hersteller von Chemikalien, vor allem Pflanzenschutzmitteln. Sie verkauft unter anderem das Mittel „Decis flüssig“ mit dem Wirkstoff Deltamethrin zu 25g/l und ist zugelassen in Deutschland durch das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und...
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12.12.2015