Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 22.09.2015 unter dem Az. I-20 U 176/14 entschieden, dass die Benutzung einer Marke nur dann rechtserhaltend ist, wenn sie vom Verkehr auch als ein Herkunftshinweis aufgefasst wird. Es sei daher nicht ausreichend, wenn das Zeichen nur als eine Bezeichnung des Geschäftsbetriebes diene. Die Benutzung müsse zudem ernsthaft geschehen, das heißt, sie muss nach Art, Dauer und Umfang dem Üblichen entsprechen. Den Markeninhaber treffe eine Darlegungslast dahingehend, ob die Marke ernsthaft genutzt worden sei.Damit hat das Gericht der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben.Das Landgericht hatte die Klage überwiegend abgewiesen und die Beklagte verurteilt, in die Löschung einer Wortmarke wegen Nichtbenutzung...
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01.12.2015