Das Oberlandesgericht Köln hat im August 2015 entschieden, dass ein an den Erlösen einer TV-Serie beteiligter Drehbuchautor nicht automatisch auch Anspruch auf Auskunft über die Umsätze hat, die durch Werbung in den Werbepausen der Serie erzielt wurden. Der Autor hatte gerichtlich die Auskunftspflicht eines TV-Senders erwirkt, die „vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (…) sowie die mit den genannten Serienfolgen (…) betriebene Werbung“ umfasste. Darin war aber die Werbung in Werbeunterbrechungen nicht enthalten.Im verhandelten Fall hatte ein Drehbuchautor an der Produktion von Folgen der Serie „Alarm für Cobra 11“ teilgenommen. Dabei war er nicht nur als Autor, sondern auch in anderer Funktion beschäftigt gewesen. Da er an den Erlösen der von ihm...
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17.11.2015