Das Amtsgericht Bocholt hat sich in seinem Urteil vom 13. November 2014 zu der Frage der Haftung eines Telefonanschlussinhabers auseinandergesetzt, wenn durch die minderjährigen Kinder des Anschlussinhabers Mehrwertdienste in Anspruch genommen werden. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Im Zeitraum zwischen dem 24. August bis zum 25. August 2010 habe der Beklagte über seinen Telefonanschluss Auskunfts- und Servicedienste angerufen, so der Vortrag der Klägerin. Sie hat dementsprechend in dem Rechtsstreit Forderungen aus den Telekommunikationsdienstleistungen beansprucht. Es habe sich bei den Anrufen um die Kontaktaufnahme von Auskunftsdiensten im Inland gehandelt. Insgesamt seien durch die Inanspruchnahme Kosten in Höhe von 632,16 € entstanden. Eben diesen Betrag...
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20.11.2015