Mit Urteil vom 24. März 2015 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr für die Nutzung einer Marke nur dann angenommen werden kann, wenn das Zeichen für eine ähnliche oder dieselbe Ware verwendet wird. Vorliegend hat das Gericht die Ähnlichkeit der Waren verneint, weil ein Tigerkopf, der auf einer Uhr aufgedruckt ist, nicht mit den Kategorien Lederwaren, Sonnenbrillen oder Bekleidungsstücke verglichen werden kann. Dementsprechend sei die Gefahr der Verwechslung nicht anzunehmen. Der Rechteinhaber habe daher zu Unrecht abgemahnt. Bei der Klägerin handelte es sich um die Generallizenznehmerin einer Rechteinhaberin. Diese hatte am 1. Juni 2007 ein deutsches Bildzeichen angemeldet, das am 14 August 2007 auch registriert worden ist. Über ihren...
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15.12.2015