Ein Abiturjahrgang bildet hinsichtlich des Fest-Komitees eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da sich die Abiturienten zum gemeinsamen Zweck einer Abschlussfeier verbunden haben. Geht dieses Abiball Komitee Verträge ein, so gelten diese für den gesamten Abiturjahrgang. Darauf, ob auch alle Abiturienten wirklich Gesellschafter sind, kommt es nicht an.SachverhaltEin Abiturjahrgang bildete ein sogenanntes Abiball-Komitee. Dieses bestand aus drei Personen, die hauptverantwortlich für die Organisation der Abschlussfeier waren. Zu diesem Zweck schloss eine dieser Mitglieder einen Vertrag mit der Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, am 03.05.2014 ab. Dies wurde von der Beklagten, vertreten durch ein Mitglied des Festkomitees am 06.05.2014 bestätigt. Die Klägerin sollte als...
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07.11.2015