Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 29.07.2015 unter dem Az. 12 O 195/15 entschieden, dass eine AGB-Klausel, die pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften und Mahnungen zum Inhalt hat, gegen § 309 Nr. 5 a BGB verstößt. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Kosten überhöht seien. Als Vergleichswert werde dabei nicht die branchenübliche Schadenshöhe herangezogen. Es sei der typische Schadensumfang zu berücksichtigen. Werde die Klausel entfernt und der ehemalige Verwender ziehe dennoch weiterhin derartige Pauschalen ein, verstoße er gegen das Umgehungsverbot von § 306a BGB.Damit hat das LG es der Antragsgegnerin untersagt, bei Verträgen über Telefondienstleistungen und Internetzugängen von Verbrauchern einen pauschalen Betrag von 5 Euro für...
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04.11.2015