Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 entschieden, dass ein Mindestschadensersatz anzusetzenden ist, wenn der Anspruch dem Grunde nach aufgrund einer Verletzung des Markenrechts besteht, weil in einem derartigen Fall nicht von einer kostenfreien Gewährung ausgegangen werden darf. In dem konkreten Rechtsstreit betrug der minimale Schadensersatz 5 Cent wegen des Verkaufs einer Schutzhülle zu einem Preis in Höhe von 4,29 €. Der Mindestschadensersatz sei auf die Berechnung der Markenlizenz zurückzuführen, die regelmäßig bei 1 % bis 3 % des tatsächlichen Preises liegt. In dem Rechtsstreit konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Beklagte weitere Handyhüllen verkauft hat.Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin einer Marke. Der Beklagte...
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10.11.2015