Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 15.09.2015 unter dem Az. VI ZR 391/14 entschieden, unter welchen Voraussetzungen geschlussfolgert werden darf, dass Werbung für kompostierbare Tragetaschen mit dem Satz „100 % kompostierbar“ eine Irreführung darstellt. Der BGH kam zu dem Schluss, das sei dann nicht zulässig, wenn man hierfür eine Befragung eines Bruchteils von Kompostanlagenbetreibern heranzieht, die behaupten, die Taschen auszusortieren. Ein Beweisangebot der Klägerinnen dürfe jedoch nicht übergangen werden, wenn diese unter Nennung von Zeugen behaupten, die kompostierbaren Kunststoffe würden im Prozess bleiben.Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, um hinsichtlich des Beweisangebotes das rechtliche Gehör zu gewährleisten.Die...
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18.12.2015