Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 5. November 2015 entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Gefahr einer Wiederholung nicht dadurch entfällt, dass eine Gefälligkeitsabmahnung ausgesprochen wird. Die Klägerin hatte vorliegend gegen die Beklagte Zahlungs- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Über ihren Internetshop verkauft die Klägerin unter anderem Sonnensegel sowie -schirme. Weiterhin bot sie auch dazugehöriges Zubehör an. Die Beklagte verkauft ebenfalls über die Plattform Amazon Sonnenschirme sowie Zubehörteile in unterschiedlichen Varianten. Am 9. Januar 2015 wurde die Beklagte durch die Klägerin abgemahnt. Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 20. Januar 2015, worin sie erklärte, die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht zu...
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02.12.2015