Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
22.12.2015

"AppOtheke" keine schützenswerte Marke

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass das Wortzeichen „AppOtheke“ im markenrechtlichen Sinne nicht schützenswert ist. Die besondere Schreibweise mit dem doppelten „p“ und dem großen „O“ im Wortinneren sei nicht in der Lage, eine Unterscheidungskraft bei den angesprochenen Verkehrskreisen herbeizuführen. Der Wortmarke „AppOtheke“ fehlt trotz der besonderen Schreibweise mit dem doppelten „p“ und dem großen „O“ in der Wortmitte die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Wortmarke enthält eine Sachaussage, da die angesprochenen Verkehrskreise diesen Begriff regelmäßig mit dem Wort „Apotheke“ in Verbindung bringen, dem nach dem Markengesetz keine Unterscheidungskraft zukommt. Das angesprochene Publikum werte diese Schreibweise...