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09.12.2015
Der BGH zur Haftpflichtversicherung bei gefährlicher ehrenamtliche Tätigkeit
Der Bundesgerichtshof musste sich kürzlich mit der Frage, wie die private Haftpflichtversicherung Risiken, die aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit herrühren, befassen. Wenn die “Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen” (BBR) zur Privaten Haftpflichtversicherung die Gefahren eines „ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns“ neben den Gefahren eines Dienstes, Amtes und einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art vom Versicherungsschutz ausnehmen, so […]